Informationen rund um den Sterbefall
Erfolgte der Tod in einem Spital oder Pflegeheim, ist die Spital- bzw. Heimleitung zur Anzeige des Todes verpflichtet. Ansonsten sind zur Anzeige des Todes verpflichtet: Der Ehegatte, die Kinder und deren Ehegatten, sodann der Reihe nach die der verstorbenen Person nächst verwandte ortsanwesende Person, der Vorsteher des Haushalts, in dem der Tod erfolgte oder jede Person die beim Tod zugegen war. Die Anzeigepflichtigen können Dritte schriftlich zur Erstattung der Anzeige ermächtigen, also insbesondere Bestattungsunternehmen.
Todesfälle sind innert 2 Tagen zu melden.
Wenn Sie zur Anzeige des Todesfalls berechtigt sind (siehe oben), müssen Sie den Todesfall persönlich dem Zivilstandsamt (des Zivilstandskreises des Todesortes) anzeigen. Wenn die verstorbene Person in Ederswiler wohnhaft war und in Ederswiler gestorben ist, können Sie den Tod auch auf der Gemeindeverwaltung melden.
Für jeden Todesfall ist von der anzeigepflichtigen Person (siehe ganz oben) eine ärztliche Todesbescheinigung (Arztzeugnis) über die Feststellung des Todes beizubringen. Ohne ein solches Dokument darf die Anzeige des Todes nicht entgegengenommen werden.
Ausserdem ist - sofern vorhanden - das Familienbüchlein der verstorbenen Person vorzulegen.
Für Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Ederswiler stehen folgende Grabstätten zur Verfügung:
Alle Verstorbenen, welche beim Ableben in Ederswiler ihren gesetzlichen Wohnsitz hatten, werden unentgeltlich bestattet.